Wirtschaftliche Sozialhilfe

Materielle Hilfe

Die Sozialhilfe in Form von materieller Hilfe ist eine Geldleistung der öffentlichen Hand (wirtschaftliche Hilfe). Sie wird individuell bemessen und umfasst nebst der Grundleistung zur Existenzsicherung verschiedene Komponenten, welche den persönlichen Situationen der gesuchstellenden Personen Rechnung trägt. Im Kanton Aargau sind die Gemeinden zuständig für die Ausrichtung von Sozialhilfe.

Existenzminimum

Das soziale Existenzminimum gewährleistet Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung sowie die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen.

Für die Bemessung der materiellen Hilfe gelten im Kanton Aargau – mit Abweichungen – die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen.

Immaterielle Hilfe

Die immaterielle Hilfe beinhaltet insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen. Diese Hilfe ist unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe.

Finanzielle Unterstützung

Grundsätzlich können alle Sozialhilfe beantragen, die sich in einer dauernden oder vorübergehenden Notlage befinden und sich trotz Bemühungen nicht selber aus dieser Lage befreien können.
Finanzielle Hilfe setzt erst dort ein, wo eigene Mittel und andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien, Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen, nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen, um den Lebensbedarf einer Person, eines Haushaltes oder einer Familie zu decken. Wer in eine finanzielle Notlage geraten ist oder sich eine solche abzeichnet, kann materielle Hilfe bei den Sozialen Diensten der Gemeinde Mettauertal beantragen. Durch die Sozialhilfeleistungen wird aber nur das soziale Existenzminimum sichergestellt. Dazu gehören Lebensunterhalt, Wohnungsmiete gemäss Mietzinsrichtlinien, Krankenkassenprämien der Grundversicherung, gesundheitsbedingte Kosten und gegebenenfalls weitere situationsbedingte Leistungen.
Droht Ihnen in absehbarer Zeit eine finanzielle Notlage, empfehlen wir Ihnen früh genug mit den Sozialen Diensten Kontakt aufzunehmen und das Gesuch um Materielle Hilfe mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es ist nicht ratsam den Lebensbedarf über die Aufnahme von Krediten und Vorschüssen oder das Einstellen von Zahlungen an Gläubigern zu finanzieren, da von der Sozialhilfe keinerlei Schulden übernommen werden können. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung des Gesuches einige Zeit in Anspruch nehmen kann und vor Gutheissung des Gesuches keine Auszahlung erfolgt.
Sozialhilfe muss zurückbezahlt werden, wenn sich die finanzielle Situation wesentlich verbessert hat.
Sofern eine unterstützte Person Verwandte in gerader Linie hat, d.h. Grosseltern, Eltern, Kinder oder Enkel, die in guten finanziellen Verhältnissen leben, können diese zur Zahlung von Verwandtenunterstützung verpflichtet werden.