Kindesunterhalt (Art. 276 ff ZGB)

Jedes Kind hat das Recht auf einen angemessenen Unterhalt. Nicht miteinander verheirateten Eltern wird die Regelung mittels Unterhaltsvertrag vor allem bei getrenntem Wohnsitz empfohlen. Der Unterhaltsbeitrag soll dem Bedarf des Kindes (Nahrung, Kleidung, Versicherungen, Unterkunft, Betreuung, Ausbildung, Freizeit etc.) sowie dem Lebensstandard und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.

Die Sozialen Dienste beraten Sie gerne bereit auf einvernehmlicher Basis einen Unterhaltsvertrag zu erstellen.