Wahlen und Abstimmungen

Wer mindestens 18 Jahre alt ist, das Schweizer Bürgerrecht hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht, kann an eidgenössischen, kantonalen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie an den National- und Ständeratswahlen teilnehmen Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Referendum ergriffen oder eine Initiative lanciert werden und beides unterzeichnet werden. 

Um an Abstimmungen teilzunehmen braucht man sich nirgends zu registrieren. Dies erfolgt von Amtes wegen im Stimmregister der Wohngemeinde, sobald die Stimmrechtsvoraussetzungen erfüllt sind. 

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer müssen sich hingegen registrieren lassen. 

Wahlbüro

Gemeindewahlbüro

Das Gemeindewahlbüro wird vom Gemeindepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Gemeinderats präsidiert. Als Aktuar amtet der Gemeindeschreiber oder ein benannter Stellvertreter. Dem Büro gehören weiter die nach Gemeindeordnung vorgesehene Anzahl Stimmenzähler und Ersatzstimmenzähler an. Bei Bedarf kann das Wahlbüro durch Hilfskräfte erweitert werden. Dies ist in der Regel vor allem für die aufwändige Auszählung von Proporzwahlen (Nationalrat, Grosser Rat, Einwohnerrat bei Gemeinden mit Gemeindeparlament) der Fall. Wahlbüromitglieder überwachen die Stimmabgabe während den Urnenöffnungszeiten. Weiter ist das Wahlbüro verantwortlich für die Auszählung der Stimm- und Wahlzettel. Über das Gemeindeergebnis wird ein Wahl- oder Abstimmungsprotokoll erstellt, unterzeichnet und umgehend der Staatskanzlei weitergeleitet. Die Stimm- und Wahlzettel werden durch das Gemeindewahlbüro während mindestens eines Monats beziehungsweise bis nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Beschwerdeverfahren versiegelt an einem sicheren Ort aufbewahrt. Danach sind sie auf geeignete Weise zu vernichten.

Die Mitglieder der Wahlbüros und alle weiteren bei Wahlen und Abstimmungen involvierten Personen unterstehen der Schweigepflicht. Auch das Wahl-/ Abstimmungsgeheimnis ist jederzeit zu wahren.

Das Wahlbüro arbeitet heute mit modernen Hilfsmitteln. Bei Wahlen und Abstimmungen gelangen Informatikprogramme zum Einsatz, welche die Staatskanzlei zur Verfügung stellt.

Mitglieder

Pascal Kläusler
Präsident
pascal.klaeusler@mettauertal.ch

Florian Wunderlin
Aktuar
florian.wunderlin@mettauertal.ch

Ursula Boutellier Zumsteg
Stimmenzählerin

Hubert Golz
Stimmenzähler

Martina Ipser
Stimmenzählerin

Konrad Keller
Stimmenzähler

Roger Staudacher
Stimmenzähler

Patricia Weiss
Stimmenzählerin Ersatz

Wahllokal und Stimmabgabe an der Urne

Der Gemeinderat legt das Wahllokal fest. Es muss so beschaffen und eingerichtet sein, dass eine ordnungsgemässe und ungestörte Stimmabgabe möglich ist. In der Gemeinde Mettauertal befindet sich dieses im Verwaltungszentrum in Mettau. Zu den Urnenöffnungszeiten, welche ebenfalls vom Gemeinderat festgelegt werden, müssen zwei Mitglieder des Wahlbüros anwesend sein. Die Urnen müssen verschliessbar sein und versiegelt oder plombiert werden können.

Die persönliche Stimmabgabe erfolgt zu den Urnenöffnungszeiten im Wahllokal. Es besteht ein Stellvertretungsrecht (ausschliesslich) unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern.

Briefliche Stimmabgabe

Die überwiegende Zahl der Stimmberechtigten stimmt und wählt brieflich. Die briefliche Stimmabgabe erfolgt per Post oder über den bezeichneten Briefkasten beim Verwaltungszentrum in Mettau. Bezüglich der einzelnen Bestimmungen für die persönliche und briefliche Stimmabgabe sind die Hinweise auf dem Stimmrechtsausweis, der mit den Wahl- und Abstimmungsunterlagen für jeden Urnengang zugestellt wird, zu beachten.

Urnenöffnungszeiten am Abstimmungssonntag

Urnen sind aufgestellt im 

Verwaltungszentrum
Hauptstrasse 68
5274 Mettau

von 09:00 bis 09:30 Uhr